§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen
Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise
mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen
nicht aus.
§
2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller,
auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt
hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne
der Vertragsbedingungen.
§
3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen
oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes
verlangen.
§
4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten
Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr
des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum
(die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt
die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12
Uhr freizumachen.
§
5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden
Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß
des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr
des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum
(die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht
in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten
Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er
sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was
er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß
werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des
Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des
Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht
in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen
(§ 1107 ABGB).
§
6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung
stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig
und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der
Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte
Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten
des Beherbergers.
§
7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht
auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen
des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen
den Gästen zur Benützung zugäng- lich sind, und auf die übliche
Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten
Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht,
für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung
(Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist
bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die
vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in
den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§
8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu
bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks,
Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich
sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt
werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung
in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen
mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören,
ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes.
Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger
oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner
Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet,
und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung
direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§
9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit
im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht
zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie
seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht
an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches
Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt
zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.
Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§
10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad,
Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§
11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn
sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer
ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet
der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen
eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern
er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer
verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht
wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld
und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es sei denn,
dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen
hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet
wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch
Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden,
wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste
des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen,
durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß
herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht,
wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen
oder an einen von dieser zuge- wiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht
werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§
12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine
besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere
nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften
(§ 1320 ABGB).
§
13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung
des Beherbergers.
§
14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er
mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt,
das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der
nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu
bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner
vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger
berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges
Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich
gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb
wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die
Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit
befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten
Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes
Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig
zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§
1447 ABGB.)
§
15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen,
wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw.
bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet
wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche
und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger,
andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser
Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall
verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder
dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt
(mindstens drei, höchstens sieben Tage).
§
16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für
den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart,
ausser
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort
oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast
in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort;
in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
_______________________________________________________________
Die im § 5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten Stornogebühren sind
gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche
Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen.